§ 1 Name, Sitz und
Geschäftsjahr
1. Der
am 09. Februar 2002 gegründete Fanclub führt den Namen „Die exilHERTHAner“ und
hat seinen Sitz in Hannover.
2. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben
und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der
Fanclub setzt sich zur Aufgabe, durch Besuch der Heim- und Auswärtsspiele (auf
freiwilliger Basis) den Verein Hertha BSC Berlin durch organisierte
Fanmaßnahmen zu unterstützen.
2. Der
Fanclub ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche
Zwecke
3. Die
Organe des Fanclubs (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Mittel,
die dem Fanclub zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Fanclubs. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Fanclubs fremd sind
begünstigt werden.
5. Der
Fanclub wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller
Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und
weltanschaulicher Toleranz. Der Fanclub verwahrt sich gegen jegliche
Gewaltausübung in und um Fußballstadien.
6. Der
Fanclub verzichtet auf Benutzung pyrotechnischer Produkte (z.B. Rauchbomben und
Bengalfackeln)
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der
Fanclub besteht aus :
· erwachsenen
Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
· unter
18jährigen (Familienangehörige)
· Ehrenmitgliedern
§ 4 Erwerb und
Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem
Fanclub kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Personen
unter18 Jahren werden nur dann in den Fanclub aufgenommen wenn es
Familienangehörige von Fanclub-Mitgliedern sind.
3. Die
Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu
beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht
nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die
schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
4. Es
gilt eine Probezeit von 6 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf
Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen bekleiden. Nach Ablauf der
Probezeit wird durch eine Abstimmung aller Fanclub-Mitglieder über Aufnahme
entschieden.
5. Die
Mitgliedschaft erlischt durch :
· Austritt
· Ausschluss
· Tod
· Löschung
des Fanclubs
6. Der
Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist
beträgt einen Monat zum Halbjahresende eine Rückerstattung des anteiligen Beitrags
erfolgt nicht.
7. Ausgeschiedene
oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem
Vermögen des Fanclubs. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen
Mitgliedes müssen binnen 3 Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch
eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§5 Rechte und
Pflichten
1. Die
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Fanclubzweckes, an den
Veranstaltungen des Fanclubs teilzunehmen.
2. Alle
Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen
des Fanclubs sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die
Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft
verpflichtet.
3. Die
Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Fanclub verpflichtet.
Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung
§6 Maßregelung
1. Gegen
Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden :
a) wegen
erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen, bzw. Verstoßes gegen Ordnungen
und Beschlüsse
b) wegen
Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz
Mahnung
c) wegen
fanclubschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen
des Fanclubs oder grob unsportliches Verhalten
d) wegen
unehrenhafter Handlungen
2. Maßregelungen
sind :
a) Verweis
b) Befristetes
Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Fanclubs
c) Ausschluss
aus dem Fanclub
3. In
den Fällen 6, 1 a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die
Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des
Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14
Tagen per E-Mail zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Bei
der Verhandlung wird dem Betroffenen die Maßregelung mitgeteilt. Die
Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per E-Mail, zuzusenden.
§ 7 Organe
1. Die
Organe des Fanclubs sind :
· die
Mitgliederversammlung
· der
Vorstand
§ 8 Die
Mitgliederversammlung
1. Oberstes
Organ des Fanclubs ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.
Diese ist zuständig für :
Entgegennehmen
der Berichte des Vorstandes
a) Entgegennehmen der
Berichte des Kassenprüfers
b) Entlastung und Wahl des
Vorstandes
c) Wahl von Mitgliedern für
Ausschüsse
d) Festsetzung von Beiträgen
und Umlagen, sowie deren Fälligkeiten
e) Satzungsänderungen
f) Beschlussfassung über
Anträge
g) Ernennung
/ Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 11
h) Auflösung
des Fanclubs
2. Die
Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im
1.Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
3. Die
Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels
schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen
Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem
Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens
zwei und höchstens vier Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der
Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf
Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich
mitgeteilt werden.
4. Die
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erscheinenden Mitglieder
beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene
Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Satzungsänderungen
erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Bei
Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einer
Stimme der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
7. Anträge
können gestellt werden :
a) von
jedem erwachsenen Mitglied
b) vom
Vorstand
8. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden,
wenn das Fanclubinteresse es erfordert oder wenn mindestens drei der Mitglieder
die Einberufung schriftlich oder unter Angabe des Zwecks und der Gründe
fordern.
9. Anträge
müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim
Vorstand des Fanclubs eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der
Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit
einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf
der Tagesordnung stehen, werden auf einer nächsten Mitgliederversammlung
behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
§ 9 Stimmrecht und
Wählbarkeit
1. Mitglieder,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt
werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Fanclubs.
4. Mitgliedern,
denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen
teilnehmen.
§ 10 Vorstand
1. Der
Vorstand besteht aus :
a)
dem
Vorsitzenden
b)
dem
stellvertretenden Vorsitzenden
c)
dem
Kassenwart
2. Der
Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines
Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des
Fanclubs und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der
Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
3. Die
Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im
Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.
4. Die
Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder durch einen von ihm Beauftragten
geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden
Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem
Schriftführer unterzeichnet werden.
§ 11 Ehrenmitglieder
1. Durch
die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Fanclub oder den
Verein Hertha BSC Berlin verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder
werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung der Beiträge
befreit.
§ 12 Kassenprüfer
1. Die
Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer
2. Der
Kassenprüfer hat die Kasse des Fanclubs einschließlich der Bücher und Belege mindestens
einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils
schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Der
Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und
beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
Kassenwarts und des übrigen Vorstandes.
§ 13 Auflösung
1. Über
die Auflösung des Fanclubs entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung
mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Der
Kassenbestand geht im Falle der Auflösung des Fanclubs an die Jugendabteilung
von Hertha BSC Berlin
§ 14 OFC
Vereinbarung
1. Die
Vereinbarung zwischen dem offiziellen Fanclub (OFC) und Hertha BSC Berlin ist Bestandteil
dieser Satzung. Der Fanclub verpflichtet sich darauf zu achten, dass die Vereinbarung
von seinen Mitgliedern eingehalten wird.
§ 15 Inkrafttreten
1. Die
Satzung ist in der vorliegenden Form am 19. Juni 2010 von der Mitgliederversammlung
des Fanclubs „Die exilHERTHAner“ beschlossen worden und tritt hiermit in Kraft.