OFC exilHERTHAner
Hier findet ihr die vollständige Satzung der exilHERTHAner!
Satzung der exilHERTHAner
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der am 09. Februar 2002 gegründete Fanclub führt den Namen „Die exilHERTHAner“ und hat seinen Sitz in Hannover.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1. Der Fanclub setzt sich zur Aufgabe, durch Besuch der Heim- und Auswärtsspiele (auf freiwilliger Basis) den Verein Hertha BSC Berlin durch organisierte Fanmaßnahmen zu unterstützen.

2. Der Fanclub ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke

3. Die Organe des Fanclubs (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4. Mittel, die dem Fanclub zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Fanclubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Fanclubs fremd sind begünstigt werden.

5. Der Fanclub wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Der Fanclub verwahrt sich gegen jegliche Gewaltausübung in und um Fußballstadien.

6. Der Fanclub verzichtet auf Benutzung pyrotechnischer Produkte (z.B. Rauchbomben und Bengalfackeln)


§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Fanclub besteht aus :

· erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres

· unter 18jährigen (Familienangehörige)

· Ehrenmitgliedern


§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Dem Fanclub kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

2. Personen unter18 Jahren werden nur dann in den Fanclub aufgenommen wenn es Familienangehörige von Fanclub-Mitgliedern sind.

3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

4. Es gilt eine Probezeit von 6 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen bekleiden. Nach Ablauf der Probezeit wird durch eine Abstimmung aller Fanclub-Mitglieder über Aufnahme entschieden.

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch :

· Austritt

· Ausschluss

· Tod

· Löschung des Fanclubs

6. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Halbjahresende eine Rückerstattung des anteiligen Beitrags erfolgt nicht.

7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Fanclubs. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen 3 Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.


§5 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Fanclubzweckes, an den Veranstaltungen des Fanclubs teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Fanclubs sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Fanclub verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung


§6 Maßregelung

1. Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden :

a) wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen, bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse

b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung

c) wegen fanclubschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Fanclubs oder grob unsportliches Verhalten

d) wegen unehrenhafter Handlungen

2. Maßregelungen sind :

a) Verweis

b) Befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Fanclubs

c) Ausschluss aus dem Fanclub

3. In den Fällen 6, 1 a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen per E-Mail zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Bei der Verhandlung wird dem Betroffenen die Maßregelung mitgeteilt. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per E-Mail, zuzusenden.

                                                                          

§ 7 Organe

1. Die Organe des Fanclubs sind :

·  die Mitgliederversammlung

·  der Vorstand

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Fanclubs ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für :

            Entgegennehmen der Berichte des Vorstandes

a) Entgegennehmen der Berichte des Kassenprüfers

b) Entlastung und Wahl des Vorstandes

c) Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse

d) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen, sowie deren Fälligkeiten

e) Satzungsänderungen

f)  Beschlussfassung über Anträge

g) Ernennung / Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 11

h) Auflösung des Fanclubs

2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im 1.Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.

3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

5. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einer Stimme der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.

7. Anträge können gestellt werden :

a)  von jedem erwachsenen Mitglied

b)  vom Vorstand

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Fanclubinteresse es erfordert oder wenn mindestens drei der Mitglieder die Einberufung schriftlich oder unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

9. Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Fanclubs eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer nächsten Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

 

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Fanclubs.

4. Mitgliedern, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

 

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus :

a)      dem Vorsitzenden

b)      dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)      dem Kassenwart

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Fanclubs und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.

4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder durch einen von ihm Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

 

§ 11 Ehrenmitglieder

1. Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Fanclub oder den Verein Hertha BSC Berlin verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung der Beiträge befreit.

 

§ 12 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer

2. Der Kassenprüfer hat die Kasse des Fanclubs einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

3. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und des übrigen Vorstandes.

 

§ 13 Auflösung

1. Über die Auflösung des Fanclubs entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

2. Der Kassenbestand geht im Falle der Auflösung des Fanclubs an die Jugendabteilung von Hertha BSC Berlin

                                                                                                    

§ 14 OFC Vereinbarung

1. Die Vereinbarung zwischen dem offiziellen Fanclub (OFC) und Hertha BSC Berlin ist Bestandteil dieser Satzung. Der Fanclub verpflichtet sich darauf zu achten, dass die Vereinbarung von seinen Mitgliedern eingehalten wird.

 

§ 15 Inkrafttreten

1. Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 19. Juni 2010 von der Mitgliederversammlung des Fanclubs „Die exilHERTHAner“ beschlossen worden und tritt hiermit in Kraft.

OFC exilHERTHAner    exilherthaner@gmx.de